Erbrecht

P1190924_komp.Ein weiterer Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Erbrecht. Ich habe auch den Fachanwaltskurs im Erbrecht erfolgreich absolviert, bin aber (noch) kein Fachanwalt für Erbrecht.

Egal, ob Sie Ihre Ansprüche als Erbe odert Pflichtteilsberechtigter geltend machen wollen, oder ob Sie Ihr Erbe oder Ihre Unternehmensnachfolge regeln wollen, ob Sie ein Testament oder einen Erbvertrag machen wollen, das deutsche Erbrecht bietet unzählige „Fallstricke“.

Vermachen ist nicht gleich VererbenErbanspruch, Pflichtteilsanspruch oder Vermächtnis
In vielen Testamenten wird geschrieben: „…hiermit vermache ich…“. Oft wollte der Verfasser einen Erben einsetzen, hat das aber leider durch die Verwendung des falschen Begriffes nicht gemacht. Vermachen ist nicht vererben! Aber auch das ist möglicherweise noch nicht in Stein gemeißelt. Möglicherweise ergibt eine Auslegung des Testaments plötzlich doch, dass mit vermachen vererben gemeint war.
Bei der Durchsetzung von eigenen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Erbfall kann es sich um einen Erbanspruch, ein Pflichtteilsanspruch oder ein Vermächtnis handeln. Leider ist es oft schon nicht leicht zu entscheiden, ob ein Erbe angenommen werden soll.
Wie kann mein eigenes Vermögen geschützt werden? Oder es stellt sich die Frage, ob das Testament wirksam ist. Wo ist das Erbe hin? Wie und von wem erhalte ich Auskunft?
Wie hoch ist mein Anspruch?

In all diesen Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Seite, dabei ist es mein Ziel, Ihnen die schwierigen Zusammenhänge anschaulich zu erläutern und Ihr juristisches Problem mit Engagement zu lösen.

Testament

Ein Testament ist eine einseitige letztwillige Verfügung von Todes wegen.

Ein Testament soll also den Willen des Erblassers ausdrücken, wie mit seinem Vermögen nach seinem Tod umgegangen werden soll.

Wie errichte ich ein Testament?

Die meisten Testamente werden wohl handschriftlich angefertigt. Leider fehlt es aber oft genug an der erforderlichen Form, d.h. die Testamente werden z.B. mit Schreibmaschine geschrieben oder nicht unterschrieben oder es ist nicht eindeutig, wer das Testament eigentlich verfasst hat.
Wenn Sie ein eigenes Testament errichten wollen, dann lassen Sie sich bitte beraten.
Wir besprechen in aller Ruhe Ihre Situation und Ihre Ziele.
Anhand Ihrer Wünsche erarbeiten wir dann ein individuelles Testament. Oder wir stellen fest, dass gar nichts geregelt werden muss, weil die gesetzlichen Regelungen ausreichend sind.
Ein Testament sollte immer möglichst einfach gehalten sein, damit es auch nach Jahren und Jahrzehnten noch nachvollziehbar ist.

Ich kann nur davor warnen, sich aus Mustern aus dem Internet ein komplexes Testament zusammen zu kopieren. Ganz oft kommen dabei Ergebnisse heraus, die nicht Ihren eigentlichen Wunsch wiedergeben, sondern möglicherweise genau das Gegenteil bewirken. Leider weiß man auch bei Testamenten von Notaren nach Jahrzenten oft einfach auch nicht mehr, was inhaltlich gemeint war.

Erbe/Erbschaft

Wer Erbe ist, ergibt sich entweder aus einem Testament, einem Erbvertrag oder aus dem Gesetz.
Wenn kein Testament oder kein Erbvertrag vorliegt gilt das gesetzliche Erbrecht.

Erbe wird man in diesen Fällen dann automatisch. Es wäre fatal zu glauben, dass man ein Erbe im deutschen Erbrecht erst annehmen muss um Erbe zu werden. Im Gegenteil, wenn man nichts unternimmt, wird man automatisch Erbe.

Wenn man nicht Erbe werden will, muss man ausschlagen!

Die Erbschaft, oder der Nachlass besteht darin, dass man an die Stelle des Verstorbenen tritt. Das bedeutet aber auch, dass man nicht nur Rechte erbt, sondern auch Pflichten. Man erbt also z.B. nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden.

Ausschlagung

Soll ich ausschlagen oder nicht, das ist eine oft gestellte Frage, die sich nicht immer einfach beantworten lässt. Im Ergebnis geht es darum, ob man als Erbe eventuell mit seinem Privatvermögen für Schulden des Erblassers haftet oder nicht, denn der Erbe tritt an die Stelle des Erblassers und haftet grundsätzlich mit seinem Privatvermögen.

Zunächst wird man sich am Nachlass orientieren und prüfen, ob dieser voraussichtlich positiv oder negativ ist.

Nachlass ist das, was der Verstorbene an Guthaben und Schulden hinterlässt. Der Nachlass wird in einem Nachlassverzeichnis zusammengestellt. Aus dem Nachlass errechnen sich dann die Höhe der Ansprüche der Erben und Pflichtteilsberechtigten, aber auch des überlebenden Ehegatten. Wichtig ist, dass genau geprüft wird, was eigentlich überhaupt zum Nachlass des Verstorbenen gehört. Auch die unterschiedlichen Güterstände der Ehegatten sind hier ganz wichtig. Es ist ein großer Unterschied, ob die Eheleute den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft haben oder ob sie in Gütergemeinschaft leben.

Ist klar, dass der Nachlass negativ ist, wird man sich für die Ausschlagung entscheiden. Wichtig ist, dass hier die Ausschlagungsfrist beachtet wird. Diese beträgt 6 Wochen, bzw. 6 Monate, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder der Erbe sich beim Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat.

ABER: Bitte genau darauf achten, wann diese Frist beginnt und sich hier gegebenenfalls beraten lassen und die Ausschlagung in der richtigen Form vornehmen, nämlich zu Protokoll beim Nachlassgericht oder bei einem Notar.

Aber auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist, gibt es u.U. noch Möglichkeiten das eigene Privatvermögen durch ein Nachlassinsolvenzverfahren oder eine Nachlassverwaltung zu schützen.

Abschichtung

Die Abschichtung ist eine sehr wichtige Möglichkeit der Auflösung einer Erbengemeinschaft und es wird in der Regel kein Notar benötigt.

Wenn sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft einig sind, dass eines ihrer Mitglieder, meist durch Zahlung einer Abfindung, aus der Erbengemeinschaft ausscheiden soll, dann spricht man von Abschichtung.

Der Abschichtungsvertrag selbst unterliegt keiner Formvorschrift. Wird der Vertrag wirksam, tritt die Rechtsänderung kraft Gesetz ein. Der Vertrag ist keine Verfügung über den Erbteil, sondern die Aufgabe der Mitgliedschaft an der Erbengemeinschaft. Wenn jetzt also z.B. die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen ist und ein Mitglied soll durch Abschichtung aus der Erbengemeinschaft austreten und auch aus dem Grundbuch gestrichen werden, dann benötigt man für die Grundbuchänderung keinen Notar! Das Grundbuchamt kann nicht verlangen, dass die Abschichtungsvereinbarung notariell beglaubigt wird!

Logisch, denn es wird ja nicht ein Erbteil ( Anteil am Grundstück ) übertragen, sondern es wird auf die Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft verzichtet und dazu ist gesetzlich keine Form vorgeschrieben. Etwas anderes gilt natürlich, wenn als Abfindung ein Grundstück übertragen werden soll.

Aber VORSICHT!
Die Haftung des „Abgeschichteten“ nach Außen bleibt bestehen, denn der Ausscheidende verzichtet lediglich auf seine Mitgliedschaftsrechte. Seine Pflichten aus der Mitgliedschaft an einer Erbengemeinschaft Dritten gegenüber bleiben jedoch bestehen.

Wenn als Abfindung ein Grundstück auf den ausscheidenden übertragen werden soll, dann ist allerdings in jedem Fall die notarielle Beurkundung erforderlich.

Pflichtteil

Wer in einem Testament oder Erbvertrag nicht bedacht wurde, obwohl er als Abkömmling, Ehegatte, oder Eltern des Verstorbenen zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, also erben würde, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegen würde, hat grundsätzlich einen sogenannten Pflichtteilsanspruch.
Dieser Anspruch besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches. Es muss also zunächst immer die Quote des Pflichtteilsanspruches festgestellt werden.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch gegen den Erben und muss von dem Erben auch eingefordert werden und – wichtig – der Anspruch verjährt!
Wer sich also um seinen Anspruch nicht kümmert und vom Erben keine Zahlung verlangt verliert seinen Pflichtteilsanspruch!
Gegen den Erben hat der Pflichtteilsberechtige einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Erbes. Dieses sogenannte Nachlassverzeichnis muss der Erbe erstellen und er muss u.a. Immobilen auch begutachten lassen.
Was er allerdings nicht machen muss, ist Belege vorzulegen. Er muss also z.B. nicht Kontoauszüge vorlegen. Wenn allerdings z.B. für die Bewertung eines Unternehmens Buchhaltungsunterlagen erforderlich werden, müssen diese vorgelegt werden.
Wenn sich der Erbe weigert, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, dann gibt es die Möglichkeit, den Erben zu verklagen, auf Auskunft, Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung, Wertermittlung und Zahlung.
In diesen Themenbereich gehört auch der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Pflichtteilsergänzung Wohnrecht Nießbrauch 10 Jahre

Schenkungen die der Erblasser zu seinen Lebzeiten an Dritte gemacht hat ( z.B. um zu erreichen, dass der Pflichtteilsberechtigte weniger erhält ), können den Pflichtteilsanspruch erhöhen.
Schenkungen die länger als zehn Jahre verstrichen sind, bleiben ganz unberücksichtigt. Für jedes Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, werden 10 Prozent weniger angesetzt.
Das ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Mit diesem Anspruch wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass der Erblasser sein gesamtes Vermögen verschenkt, um z.B. den verhaßten Sohn so wenig wie möglich zukommen zu lassen und der Sohn dann leer ausgeht.
Wenn Sie also einen Pflichtteilsanspruch haben, dann muss immer auch geschaut werden, ob es in der Vergangenheit Schenkungen oder Zuwendungen gab. Das kann auch aus anderen Gründen wichtig sein, nämlich wenn es um die Ausgleichungspflicht von Abkömmlingen untereinander geht.

VORSICHT:

Hat sich der Schenker z.B. den Nießbrauch vorbehalten, dann beginnt die 10-Jahresfrist nicht zu laufen, denn er gibt sein Grundstück ja de facto nicht auf, bzw. genauer, er gibt den „Genuss“ am Grundstück nicht auf.

Unklar ist, ob das auch bei einem (nur) Wohnrecht gilt! Man wird wohl annehmen müssen, dass wenn das Wohnrecht uneingeschränkt gilt, der Übergeber den „Genuss“ auch nicht wirklich aufgibt. Dann mag es schon sein, dass die Frist nicht beginnt.

Wenn das Wohnrecht aber starkt eingeschränkt auf wenige Räume ist, und der Großteil der Immobilie nicht bewohnt werden darf, wird man wohl davon ausgehen, dass die Frist begonnen hat.

Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist ebenfalls nicht zu laufen, denn nach § 2325 III BGB beginnt in diesem Fall die Frist erst mit der Beendigung der Ehe/Lebenspartnerschaft (hier: dem Tod) zu laufen.

 

 

Nachlassverzeichnis für den Pflichtteilsberechtigten

Pflichteilsberechtigte haben gegenüber den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, damit sie ihre Forderung auf Zahlung des Pflichtteilsanspruches beziffern können.

Wenn Pflichtteilsberechtigte diese Auskunft fordern, dann muss der Erbe oder die Erben ein sogenannten Nachlassverzeichnis erstellen.

In einem solchen Nachlassverzeichnis werden alle Vermögenswerte, also alles was Geld wert ist auf der einen Seite aufgelistet (Aktiva) und alles was Geld kostet (Passiva) auf der anderen Seite.

Aber Vorsicht: Nicht alles, was Geld wert ist, gehört überhaupt in den Nachlass! Bestimmte Verträge zu Gunsten Dritter fallen überhaupt nicht in den Nachlass, und müssen daher erst gar nicht aufgeführt werden. Das können z.B. Lebensversicherungen sein. Andereseits könnten aber eventuell Versicherungsbeiträge für solche Versicherungen dann doch wieder zum Nachlass dazuzurechnen sein.

Auf der anderen Seite gibt es Kosten, die z.B. auf die Erben duch die Erbschaft zugekommen sind, die sie nicht zum Nachlass rechnen dürfen, sondern die z.B. ihre ganz persönlichen Schulden sind

Es ist also manchmal unklar, ob ein Geldwert zum Nachlass gehört, oder nicht, oder ob Kosten vom Nachlass abgezogen werden können, oder nicht.

 

Pflichtteilsergänzungsanspruch des Erben

Pflichtteil ist nicht gleich Pflichtteilsergänzung!

Pflichtteilsergänzungsanspruch des Erben

Gesetzliche oder testamentarische Erben wissen oft nicht, dass ihnen wegen lebzeitiger Schenkungen des Erblassers neben ihrem Erbteil ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Miterben oder beschenkte Dritte zustehen kann (§§ 2325, 2326, 2329 BGB).

Voraussetzung ist zunächst, dass der Erbe zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählt, nämlich Abkömmling oder Ehegatte oder ein Elternteil des Erblassers ist (§ 2303 BGB). Aber er ist Erbe. Das ist für diesen Fall wichtig. Andernfalls ist er enterbt, also auf seinen Pflichtteil gesetzt und hat sowieso einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 BGB.

Hier geht es jetzt aber nur um den PTE des Erben. Der Erbe, der durch Schenkungen und Einsetzung als Erben letztlich weniger bekommen würde, als wenn er enterbt worden wäre und „nur“ seinen Pflichtteilsanspruch und seinen PTE hätte, soll geschützt werden. Das ist der Hintergrund. So eine Art Gleichstellung.

Der Pflichtteil ist grundsätzlich immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ergänzungspflichtig sind Schenkungen des Erblassers, die er in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat, die allerdings mit jedem Jahr nach der Schenkung um 10% weniger in die Berechnung einfließen.

Zunächst wird der dem Erben zustehende, um die Schenkung ergänzte, gesetzliche Pflichtteil ermittelt.

Ist dieser Betrag höher als sein Erbteil, dann hat er einen Anspruch auf die Wertdifferenz.

Ein Beispiel:

Der Erblasser hat seine Lebensgefährtin und seine alleinige gesetzliche Erbin, seine Tochter, zu gleichen Teilen als testamentarische Erben eingesetzt. Die Tochter ist also Miterbin, aber von der Quote her erhält sie nicht mehr als ihren Pflichtteil.

Der Nachlasswert beträgt 1 Mio. €.

Im vorletzten Jahr vor seinem Tod hat er der Kirche ein Grundstück im Wert von 400.000 € geschenkt.
Nur die Tochter ist pflichtteilsberechtigt, nur sie zählt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Nur um sie geht es in diesem Beispiel.

Ihr, um die Schenkung an die Kirche ergänzter Pflichtteilsanspruch würde sich wie folgt berechnen:

Nachlass 1 Mio.

Schenkung 400.000 € minus 10% da im vorletzten Jahr: 360.000 €.

Fiktiver Nachlass: 1.360.000 €

Pflichtteil daraus ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Tochter wäre als einzige gesetzliche Erbin. Wäre also Alleinerbin. Die Hälfte ist also ½ von 1.360.000 € = 680.000 €.

Der testamentarische Erbteil beträgt ½ von 1.000.000 € = 500.000 €.

Sie hat also einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe der Differenz, also in Höhe von 180.000 €.

Von wem kann sie diese Differenz verlangen?
Schuldner sind die Miterben, allerdings nur insoweit, als ihnen, sofern sie selbst pflichtteilsberechtigt sind, ihr ergänzter gesetzlicher Pflichtteil verbleiben muss (§ 2328 BGB).

Der Miterbe kann also insoweit eine Einrede erheben.

Soweit die Miterben nicht verpflichtet sind, kann die/der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich vom Beschenkten die Wertdifferenz herausverlangen (§ 2329 BGB).

Lebzeitige Schenkungen des Erblassers an seine Erben sind allerdings auf deren Pflichtteilsergänzungsansprüche anzurechnen und zwar ohne zeitliche Beschränkung (§ 2327 BGB).

Hierbei wird die Schenkung dem ergänzten Nachlass hinzugerechnet, hieraus der ergänzte Pflichtteil ermittelt und davon die Schenkung in voller Höhe abgezogen.

Wenn im Beispielfall die Tochter vom Vater zu Lebzeiten 200.000 € geschenkt bekam, reduziert sich ihr Ergänzungsanspruch auf 100.000 €:

Fiktiver ergänzter Nachlass: 1.360.000 € + 200.000 € = 1.560.000 €

PT wäre ½ = 780.000 €

– 200.000  €

580.000 €

– 500.000 € Testamentarischer Erbanteil

80.000 € Ergänzung

Pflichtteilsergänzung und Beschenkter

Pflichtteilsergänzungsanspruch und Beschenkter

 

Nehmen wir an, Sie sind Pflichtteilsberechtigter.

Sie wenden sich an den Erben, und verlangen ein Nachlassverzeichnis.

Es stellt sich dabei heraus, dass der Erblasser zu Lebzeiten ein Haus verschenkt hat.

 

Wenn er das Haus an den Erben verschenkt hat, können Sie sich wegen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs direkt an den Erben wenden.

 

Aber was ist, wenn das Haus an einen Dritten verschenkt wurde? Also nicht an den Erben. Können Sie sich dann direkt an diesen Beschenkten wenden?

 

Nein.

Zwar haftet der Beschenkte für diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch, aber er haftet nur subsidiär im Rahmen einer Ausfallhaftung.

 

Das heißt, Sie müssen sich für den Pflichtteilsergänzungsanspruch auch bei Schenkung an einen Dritten zunächst an den Erben wenden. Im gegenüber wird aus einem fiktiven Nachlass der Pflichtteils- aber auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht.

 

Erst wenn der Erbe einwendet, dass der Nachlass den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht deckt, kann der Beschenkte in Anspruch genommen werden. Vorher nicht. Eine Klage gegen den Beschenkten wäre abzuweisen.

 

Problematisch ist die Verjährung in solchen Fällen, denn wenn erst der Anspruch gegen den Erben verhandelt werden, muss, kann in einzelnen Fällen die Zeit richtig knapp werden.

 

 

 

 

Übergabevertrag

In einem Übergabevertrag wird geregelt, dass der Übernehmer (meist ein Kind des Übergebers) ein Gebäude zu Lebzeiten des Übergebers erhalten soll.

Die klassische Situation sind Übergabeverträge von landwirtschaftlichen Betrieben.
In diesen Verträgen werden meist Wohnrechte oder Leibgedinge vereinbart und auch oft die anderen Abkömmlinge von der Erbschaft ausgeschlossen oder abgefunden.
Diese Verträge werden notariell beurkundet, weil ja meist auch Grundvermögen und Immobilien übertragen werden.

Leider lassen sich weder Übergeber noch Übernehmer bei einem solchen Vertrag vorab beraten.
Das Problem der meisten Übergabeverträge ist nämlich, dass in Ihnen kaum geregelt ist, wie die Ansprüche durchzusetzen sind. Man könnte in diese Verträge ja gleich hineinschrieben, was passieren soll, wenn sich der Übernehmer plötzlich nicht mehr an die Abmachungen hält. Das ist aber in den meisten Verträgen leider nicht der Fall und so sind die Übergeber darauf angewiesen, ihre Ansprüche möglicherweise gerichtlich durchzusetzen.

Wenn der früher so fleißige und brave Sohn sich Jahre nach der Übergabe einfach nicht mehr an seine Verpflichtungen, z.B. Brennholz bereitzustellen hält, dann ist das für die Übergeber, die dann vielleicht selbst schon ein hohes Alter haben und mit der Übergabe alles hergegeben haben, eine Katstrophe. Und leider sind diese notariellen Übergabeverträge oftmals viel zu ungenau und äußerst schwierig durchzusetzen, wenn sich die Kinder später einfach nicht an die getroffenen Vereinbarungen halten, und zum Beispiel einfach den Strom abstellen.

Daher ist unbedingt eine eingehende Beratung vor Abschluss eines solchen Vertrages empfehlenswert.
Nicht nur für die Übergeber oder Übernehmer selbst, auch für Geschwister kann es enorm wichtig sein eventuell von späteren Pflegeleistungen oder Unterhaltsverpflichtungen freigestellt zu werden.
Leider muss ich sagen, dass die allermeisten dieser Übergabeverträge völlig ungenügend sind. Oft genug wird nicht darauf geachtet, wie man die Verpflichtungen später durchsetzen kann.
Lassen Sie sich daher unabhängig von einem Notar, auch von einem Anwalt beraten.

Der Anwalt muss Ihre Rechte vor Gericht durchsetzen und weiß daher, auf was es ankommt, um diese Rechte einfach durchsetzen zu können. Der Notar vertritt Sie vor Gericht nicht. Das scheint mir ein Grund zu sein, warum diese Übergabeverträge in diesem Punkt oft so schlecht gemacht sind.

Beerdigungskosten. Wer muss sie tragen?

Beerdigungskosten. Wer muss sie tragen?

 

In Frage kommen:

 

Vertraglich Verpflichtete (Auftraggeber), Erben, oder Unterhaltsverpflichtete

 

Die Antwort ist gar nicht so einfach.

 

Man muss unterscheiden, welchen Sachverhalt wir haben.

 

  1. Fall

Ein Erbe gibt die Beerdigung einem Bestattungsunternehmen in Auftrag.

Dann haftet er zunächst mal gegenüber dem Bestattungsunternehmen.

Sind Miterben vorhanden, kann er von Ihnen einen Ausgleich verlangen.

Fühlt sich einer der Miterben nicht verpflichtet, dann ist er Ausnahmefällen befreit. Das kann z.B. sein, wenn der Erblasser gegen den Erben eine Straftat begangen hat.

Ist der Auftraggeber selbst kein Erbe, haftet er trotzdem zunächst auch mal gegenüber dem Bestattungsunternehmen als Auftraggeber.

Er kann die Kosten dann erstattet erhalten und zwar zunächst von den Erben. Sind keine Erben vorhanden, weil diese ausgeschlagen haben, dann wendet er sich an die Personen,die dem Verstorbenen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind. Das werden meist die Kinder sein.

 

  1. Fall

Die Erben haben ausgeschlagen und die Wohnortgemeinde des Verstorbenen hat die Beerdigung in Auftrag gegeben, weil sich sonst niemand darum gekümmert hat.

Hier verweise ich auf ein Urteil des VG Bayreuth vom 08.08.2017, Az. B 5 K 17.273, das sehr schön schildert, warum es in diesem Fall nichts hilft, das Erbe auszuschlagen.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-142277?hl=true

 

Im Grunde geht es darum, dass egal, ob zu dem Verstorbenen Kontakt bestand, oder nicht, die potentiellen Erben, auch wenn sie ausgeschlagen haben, dem Verstorbenen näher standen, als der Rest der deutschen Bevölkerung. Wenn der Staat die Beerdigungskosten sozusagen vorstreckt, dann haben die „Angehörigen“ diese Kosten zu erstatten.

Es könne, so das Urteil nur ganz eng umgrenzte Fälle geben, in denen ein potentieller Erbe sich davon befreien könne, und das könnten nur schwere Straftaten des Verstorbenen gegen den Bestattungspflichtigen sein.

Wer von mehreren Verpflichteten in welchm Verhältnis zueinander die Kosten letztlich tatsächlich leisten muss, ist dem Staat dabei egal. Er kann einen der Erben als Gesamtschuldner zunächst in der vollen Höhe in Anspruch nehmen. Wenn dieser glaubt, die anderen müssten sich beteiligen, dann muss er bei Ihnen den Ausgleich finden.

 

 

 

 

 

Vermächtnis

Wenn Sie einzelne Gegenstände oder bestimmbare Mengen Geld, oder ein Konto, oder ein Depot vermachen wollen, dann beschweren Sie den Erben mit einem Vermächtnis, geregelt in den §§ 2147 BGB ff.

Sie übertragen also einen einzelnen Gegenstand auf einen anderen (Vermächtnisnehmer). Damit wird dieser Vermächtnisnehmer gerade NICHT Erbe.  Setzen Sie dann keinen Erben ein, greift die gesetzliche Erbfolge. Also bitte aufpassen mit den Formulierungen.

Was gehört zum Vermächtnis?

Hat der Erblasser z.B. ein Haus vermacht, dann stellt sich die Frage, was denn alles dazu gehört.

Gehören die Möbel dazu? Gehört die PV-Anlage dazu? Gehört die Einbauküche dazu?

Idealerweise beschreibt der Erblasser in seinem Vermächtnis es etwas genauer und vermacht die Einrichtung mit, oder beschreibt Gegenstände die mitvermacht sein sollen. Er könnte wenigstens schreiben, dass das Haus samt allen Bestandteilen und Zubehör vermacht ist. Leider wird auch das sogar in notariellen Testamenten oft mal vergessen.

Dem Vermächtnisnehmer und dem Beschwerten hilft bei Unklarheiten vielleicht § 2164 BGB. Demnach erstreckt sich das Vermächtnis einer Sache im Zweifel auf das vorhandene Zubehör. Immerhin. Jetzt muss aber noch geklärt werden, was Zubehör ist. Das ergibt sich wiederum aus den §§ 97, 98 BGB. Und was das genau ist beurteilen die Gerichte leider nicht ganz einheitlich. Was man aber (ohne Gewähr!) wohl sagen kann: Die Möbel nein, die PV-Anlage ja, die Einbauküche ja. Diese Frage ist immer am Einzelfall zu prüfen.

Beeinträchtigende Schenkungen beim Berliner Testament bzw. Erbvertrag

Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

Wenn Sie Schenkungen machen, die einen zukünftigen Erbenbeeinträchtigen könnten, müssen Sie aufpassen.

Folgender Fall:

Sie haben mit Ihrem Ehepartner ein Berliner Testament errichtet. Einer stirbt. Jetzt kann das Testament nicht mehr ohne weiteres abgeändert werden. Sie haben Ihre Kinder zu gleichen Teilen zu Schlusserben eingesetzt. Jetzt entwickelt sich ein Kind aber nicht so, wie gedacht, und der überlebende Ehepartner möchte nicht mehr, dass dieses „mißratene“ Kind weiterhin gleich wie die anderen Kinder bedacht werden soll.

Wegen der Testamentsbindung nach dem Tod des Ehepartners kann das Berliner Testament aber nicht mehr geändert werden. Ein neues Testament, mit einer anderen Regelung, wäre unwirksam.

Jetzt kommen Sie auf die Idee, dass Sie ihr Vermögen ja vorab an die anderen Kinder geben könnten, denn schließlich sind Sie vielleicht mit letztwilligen Verfügungen beschränkt, aber nicht mit lebzeitigen Verfügungen. Schließlich können Sie mit Ihrem Vermögen ja tun und lassen, was Sie wollen.

Ganz so ist es nicht:

§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

Dieser Paragraph gilt auch beim Berliner Testament, denn auch das Berliner Testament ist ein Erbvertrag du de Schlusserben (meist die Kinder) gelten als Vertragserben.

Schenken Sie jetzt einem dieser Kinder größeres Vermögen werden die anderen durch diese Schenkung beeinträchtigt. Dann können die beeinträchtigten Erben das Vermögen nach dem Tod des Erblassers vom beschenkten Kind herausverlangen.

Voraussetzung ist die Beeinträchtigung des Vertragserben durch die Schenkung. Der Vertragserbe ist dann nicht durch die Schenkung beeinträchtigt, wenn er sie akzeptieren muss, weil der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung ein eigenes Interesse an der Schenkung hatte, das auch der Vertragserbe anerkennen muss.

Das ist das sogenannte anzuerkennende lebzeitige Eigeninteresse des Schenkers an der Schenkung.

Ausweg?

Eigentlich nur, wenn die Zuwendung kein Schenkung (ohne Gegenleistung) war, sondern eine Zuwendung mit Gegenleistung. Z.B. Pflege.

Auch wenn der von der Witwe zugewendete Gegenstand deutlich mehr wert war als die Gegenleistung, muss keine Schenkung vorliegen, wenn sich die Vertragspartner nach ihren Vorstellungen einig waren, dass Zuwendung und Gegenleistung gleich viel wert sind. Das nennt man das Prinzip der subjektiven Äquivalenz. Die Vertragsparteien können den Wert von Leistung und Gegenleistung selbst bestimmen. Das ist dann der Punkt, bei dem es dann gerne vor Gericht geht, denn wenn Leistung und Gegenleistung in einem groben Mißverhältnis stehen, dann ist halt doch wieder keine volle Entgeltlichkeit gegeben.

Schenkung an Pflichtteilsberechtigten

§ 2287 BGB schützt die Schlusserben auch dann nicht, wenn die Schenkung an einen Pflichtteilsberechtigten erfolgte und dieser nur seinen Pflichtteil erhält. § 2287 BGB schützt die Erben nur vor Schenkungen, die über den Pflichtteil, des ansonsten enterbten Pflichtteilsberechtigten hinausgeht.

 

 

Vererben in der Patchwork-Familie

Berliner Testament vs. Vor- und Nacherbfolge insbesondere bei Patchwork-Familien

 

Bei Patchwork-Familien, egal, ob die Partner verheiratet sind, oder nicht, ist besonderes Augenmerk beim Vererben erforderlich. Das gesetzliche Erbrecht ist da oft überfordert, denn eine Patchwork-Familie passt nicht so wirklich in das Schema der Gesetze, die Ende des 19. Jahrhunderts entstanden sind.

Eine Patchwork-Familie liegt dabei vor, wenn die Partner Kinder aus früheren Beziehungen mitbringen. Die Partner können dabei verheiratet oder unverheiratet sein. Und natürlich können noch gemeinsame Kinder hinzukommen.


Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Je nachdem ob die Partner verheiratet sind oder nicht, ändert sich die gesetzliche Erbfolge und auch die Pflichtteilsrechte. Wenn die Partner verheiratet sind und jeweils Kinder aus früheren Beziehungen mitgebracht haben, entsteht beim Tod eines Ehegatten eine Erbengemeinschaft zwischen der Ehefrau und den eigenen leiblichen Kindern.

Bei Erbengemeinschaften zwischen Ehegatten und Stiefkindern ist der Erbenstreit vorprogrammiert!

Wenn sich die Ehegatten in einem Testament wechselseitig als Alleinerben einsetzen, dann haben die leiblichen Kinder des Verstorbenen Pflichtteilsansprüche gegen den überlebenden Ehegatten. Dem kann nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht der leiblichen Kinder abgeholfen werden. Dazu sind diese vermutlich aber nur gegen eine Abfindungszahlung bereit.

Haben die Eheleute aber neben den mitgebrachten Kindern noch gemeinsame Kinder, verändert sich die gesetzliche Erbfolge und damit die Pflichtteilssituation. Stirbt ein Ehegatte, entsteht eine Erbengemeinschaft zwischen dem Ehepartner und den Abkömmlingen des Erblassers.

Sind die Partner nicht verheiratet werden nur die jeweils eigenen Kinder gesetzliche Erben. Der jeweilige Partner hat weder ein gesetzliches Erbrecht, noch ein Pflichtteilsrecht.

Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Zuerst muss das Ziel erarbeitet werden:

Was soll eigentlich geregelt werden? Wer soll was von wem wann bekommen?

Einfach ist die Gestaltung, wenn nur die eigenen Kinder versorgt werden sollen, weil z.B. der überlebende Ehegatte selbst vermögend ist und einer erbrechtlichen Zuwendung nicht bedarf. In diesem Fall wird lediglich ein Testament zugunsten der eigenen Kinder errichtet.

Was aber, wenn auch der Partner bedacht werden soll, weil er z.B. darauf angewiesen ist?

Ein Berliner Testament hilft nur verheirateten Partnern, denn Voraussetzung für ein Berliner Testament ist eine bestehende Ehe.

Zudem werden hier die Vermögen beim ersten Erbgang tatsächlich vermischt. Die Schlusserben erben vom überlebenden Ehegatten. D.h., wenn alle Kinder zu Schlusserben eingesetzt werden, dann erben alle Kinder auch Vermögen des jeweils anderen Stiefelternteils, weil diese beiden Vermögen ja vereint wurden. Wenn das gewollt ist, gut, wenn nicht, werden andere Lösungen benötigt.

Folgende Möglichkeiten stehen zur Wahl:

  1. Vor- und Nacherbschaft

Der Partner wird als befreiter oder nicht befreiter Vorerbe eingesetzt, die eigenen Kinder dann als Nacherben. Als befreiter Vorerbe, kann der Vorerbe z.B. über geerbte Grundstücke verfügen, d.h. diese veräußern oder hypothekarisch belasten. Ist er nicht befreiter Vorerbe, so kann er keine wirksamen Grundstücksverfügungen vornehmen. Stirbt der Vorerbe, so werden die eigenen Kinder des Erblassers Nacherben. Diese erben nicht vom Vorerben, sondern direkt vom Erblasser, d.h. von den eigenen leiblichen Eltern und auch nur aus dessen Vermögen. Das Vermögen des Erblassers ist bei dieser Konstellation NICHT in das Vermögen des Vorerben übergegangen, bzw. mit diesem verschmolzen.

Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft wird sichergestellt, dass der Nachlass (soweit beim Tode des Partners noch vorhanden) erbrechtlich an die eigenen Nachkommen gelangt.

Wichtig ist dabei aber, dass der unbefreite Vorerbe den Nutzen aus dem Vorerbe ziehen darf, es aber nicht weggeben kann. Der bereite Vorerbe kann dagegen durchaus über das Vermögen verfügen, er darf es aber nicht verschenken.

  1. Vermächtnis

Soll der Partner (ohne verheiratet zu sein) versorgt werden, könnte eine Lösung sein, dass dem überlebenden Partner an Nachlassgegenständen (z.B. Haus) lediglich ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht zugewendet wird. Dann werden die eigenen leiblichen Kinder Erben und somit Eigentümer des Nachlasses, während der überlebende Partner ein lebenslängliches Nutzungsrecht hat, das aber mit seinem Tode erlischt. Der Nachlass kann so nicht in die Hände der Stiefkinder fallen.

Er kann über ein Geldvermächtnis versorgt werden, es können ihm Schmuck, Kunstgegenstände und Hausrat vermächtnisweise zugewandt werden etc.

Um die Stellung des überlebenden Partners gegenüber den möglicherweise nicht wohlgesonnenen Stiefkindern zu stärken, sollte diesem die Position des Testamentsvollstreckers zugedacht werden, der für die Vermächtniserfüllung zu sorgen hat. Oder der Erblasser erteilt dem überlebenden Partner Vollmacht zur Erfüllung dieser Vermächtnisse für sich selbst.

 

 

Niederstwertprinzip und Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung und Niederstwert

 

Der niedrigere Wert gilt

Das Niederstwertprinzip ist ein Bewertungsprinzip bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches. Gemäß § 2325 BGB hat ein Pflichtteilsberechtigter (egal ob als Erbe oder als enterbter Pflichtteilsberechtigter!) einen ergänzenden Anspruch gegen einen Beschenkten haben, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einen Vermögenswert verschenkt/übergeben hat, und der Nachlass dadurch jetzt um diesen Vermögenswert geringer ausfällt.

 

Dieses Niederstwertprinzip ist in § 2325 II BGB festgeschrieben und es ist so anzuwenden, dass wenn der Erblasser zu Lebzeiten ein Grundstück verschenkt/übergeben hat, dann sind laut § 2325 II BGB der Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Schenkung und im Zeitpunkt des Erbfalls miteinander zu vergleichen. Der niedrigere der beiden Werte ist dann für die die Berechnung maßgeblich.

 

ABER: Der Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Schenkung ist um den Kaufkraftschwund bis zum Erbfall zu bereinigen/indexieren (Inflationsausgleich).

 

Bei Nießbrauch drohen böse Überraschungen für denjenigen, der einen solchen Anspruch geltend machen will, denn die Rechtsprechung des BGH ist da schon recht eigenartig:

 

Ist der Schenkungswert des Hausgrundstückes der niedrigere und damit maßgebende, wird der Wert des Nutzungsrechtes zusätzlich abgezogen. Da kann sich der Wert schnell noch einmal halbieren.

 

Ist der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls der niedrigere, wird der Wert des Nutzungsrechtes nicht mehr abgezogen; denn – so der BGH – es existiere im Zeitpunkt des Erbfalls ja nicht mehr, weil der Schenker, der es sich vorbehalten hat, ja gerade verstorben sei.

 

Diese Logik kann man ja vielleicht noch nachvollziehen, das Ergebnis ist für denjenigen, der Ansprüche geltend machen will, weil sein Anteil am Nachlass durch die Schenkung gravierend gekürzt wurde, nun nochmal Einbußen hinnehmen muss.

 

Beispiel 1

Wert des Hausgrundstücks bei der Übergabe im Jahr 2010:

200.000 Euro (indexiert auf den Zeitpunkt des Erbfalls) und

im Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 2021:

600.000 Euro.

Der Wert des lebenslangen Wohnungsrechtes, das sich der Schenker bei der Übergabe vorbehalten hat, soll 150.000 Euro betragen haben. Da der niedrigere Wert bei Übergabe vorliegt, ist von diesen 200.000 Euro der Wert des Nutzungsrechtes zusätzlich (!) abzuziehen. Es bleiben also nur noch 50.000 € übrig!

 

Beispiel 2

Wert bei Übergabe im Jahr 2010:

200.000 €

Wert im Erbfall im Jahr 2021: 195.000 €

Dann ist jetzt der Wert beim Erbfall niedriger. Jetzt gilt dieser Wert! Das Haus ist weniger wert geworden und dennoch erhält derjenige, der eine Forderung geltend macht, deutlich mehr.

 

 

 

Hier noch ein prägnantes Beispiel:

 

Der Wertzuwachs am Markt sei größer als die Wertsteigerung durch Inflation

– inflationsbereinigter Grundstückswert z.Zt. der Schenkung 500.000 €

– kapitalisiertes Nutzungsrecht z.Zt. der Schenkung 300.000 €

– Wert des Grundstücks z.Zt. des Erbfalls 510.000 €

– Folge: niedrigerer Wert maßgeblich, daher fiktiver Nachlass erhöht um 500.000-300.000 € = 200.000

 

Der Wertzuwachs am Markt sei niedriger als die Wertsteigerung durch Inflation

– inflationsbereinigter Grundstückswert z.Zt. der Schenkung 500.000 €

– kapitalisiertes Nutzungsrecht z.Zt. der Schenkung 300.000 €

– Wert des Grundstücks z.Zt. des Erbfalls 490.000 €

– Folge: niedrigerer Wert maßgeblich, daher fiktiver Nachlass erhöht um 490.000 € (!)

 

Das ist sehr eigenartig.

Vorerbschaft und Nacherbschaft

Vorerbschaft und Nacherbschaft (Teil I)

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (Vor-)Erbe geworden ist (Nacherbe).

Vorerbe:

In einem Testament oder Erbvertrag kann eine sogenannte Vor- und Nacherbschaft angeordnet werden.

Dann wird zunächst der Vorerbe Erbe und nach ihm der Nacherbe Erbe (§ 2100 BGB). Der Vorerbe ist echter Erbe, d.h. er tritt gemäß § 1922 BGB in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein.

Er hat aber Pflichten gegenüber dem Nacherben, die dem Nacherben eine gewisse Kontrolle geben sollen und den Nachlass für den Nacherben sichern sollen.

Diese Pflichten können für den Vorerben sehr lästig werden, weshalb man gut überlegen sollte, ob man seinen Ehepartner als Vorerben gegenüber den Kindern als Nacherben nicht als befreiten Vorerben einsetzt:

WICHTIG!! Abweichende Regelungen und befreiter Vorerbe!!

Wenn man sich die Pflichten des Vorerben betrachtet, wird deutlich, wie wichtig eine individuelle Regelung wird.

Vorerbschaft und Nacherbschaft (Teil II)

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (Vor-)Erbe geworden ist (Nacherbe), § 2100 BGB.

Nacherbe

Der Nacherbe wird Erbe mit Tod des Vorerben.

Rechte des Nacherben gegenüber dem Vorerben vor Eintritt des Nacherbfalls

Sofern der Erblasser den Vorerben nicht wirksam von der entsprechenden Verpflichtung entbunden hat, hat der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls das Recht auf ein Nachlassverzeichnisses, also Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, Vermögen zu hinterlegen und anzulegen.

Diese Rechte sind schon recht weitreichend, daher wird der Vorerbe oft als sogenannter befreiter Vorerbe eingesetzt.

Pflichten des Nacherben gegenüber dem Vorerben vor Eintritt des Nacherbfalls

Sofern zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich ist, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen (§ 2120 BGB).

Das ist für den Vorerben äußerst lästig und unkomfortabel, denn er muss diese Einwilligung im Zweifel einklagen. Daher auch hier an eine Befreiung des Vorerben zu denken.

Vorerbschaft und Nacherbschaft (Teil III)

Vorerbschaft und Pflichtteil

Der Vorerbe ist nach der gesetzlichen Regelung Erbe. Als solcher hat er keinen Anspruch auf den Pflichtteil, denn den hat nur, wer nicht Erbe ist. Allerdings kann er gemäß § 2306 BGB die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen.

Nacherbschaft und Pflichtteil Da auch der Nacherbe nach der gesetzlichen Regelung Erbe ist, hat er keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Allerdings kann er gemäß § 2306 BGB die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen.

Werden als Nacherben aber nicht die Kinder eingesetzt, sondern z.B. eine gemeinnützige Einrichtung, haben die Kinder einen Pflichtteilsanspruch nach dem Erstversterbenden, den sie gegen den Vorerben geltend machen müssen.

Nachlassabwicklung Nachlassmanagement

Nachlassabwicklung

Als Nachlassabwicklung oder Nachlassmanagement bezeichnet man im Allgemeinen alle Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, die nach einem Todesfall von dem oder den Erben erledigt werden müssen.

Dabei geht es um so Dinge wie:

– die Sicherung des Nachlasses

– die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses

– die Bewertung und Verwertung des Nachlasses

–  Ausschlagung ja oder nein

–  Erbschein ja oder nein

– Abwehr oder Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen

– Organisation von Grabpflege

– Vertretung des Erben

Diese Tätigkeiten übernehme ich im Rahmen der Nachlassabwicklung.

Insbesondere gemeinnützige Institutionen, wie Stiftungen und Vereine, die selbst Erben geworden sind greifen dabei auf meine Hilfe zurück.

 

 

 

Erbe ausschlagen und dann habe ich automatisch meinen Pflichtteil?

Erbe ausschlagen, dann hab ich ja auf jeden Fall meinen Pflichtteil?

Wer seinen Erbanspruch, sei es dass er aufgrund eines Testaments, eines Erbvertrages oder durch die gesetzliche Erbfolge zum Erben geworden ist, ausschlägt, verliert auch seinen Pflichtteilsanspruch. Nur seinen Pflichteilsergänzungsanspruch behält er.

Denn grundsätzlich gilt: Wer Erbe geworden ist, hat keine Pflichtteilsansprüche.

Es gibt aber wichtige Ausnahmen:

1. Der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft)

Das Gesetz lässt es in § 1371 II, III BGB ausnahmsweise zu, dass der Ehegatte sein Erbe ausschlägt und trotzdem seinen Pflichtteilsanspruch und seinen Zugewinnausgleichsanspruch erhält, denn für den überlebenden Ehegatten kann es rentabler sein, die Erbschaft innerhalb der Ausschlagungsfrist auszuschlagen statt den gesetzlichen Erbteil anzunehmen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn er neben Kindern erbt und sein Erbanteil geringer wäre, als sein Zugewinnausgleichsanspruch.  Im Falle der Ausschlagung erhält der Ehegatte dann den konkret berechneten Zugewinnausgleich und den (kleinen) Pflichtteil. Der Ehegatte kann also, obwohl er Erbe geworden ist, duch Ausschlagung noch an seinen Pflichtteil kommen. Vorsicht, das muss man gut überlegen.

2. Der § 2305 BGB sieht eine weitere Ausnahme von diesem Grundsatz vorvor:

Ist der Erbe durch den Erblasser auf eine Erbquote gesetzt, die geringer ist , als sein Pflichtteil wäre, kann von den anderen Erben eine Ergänzung bis zum Pflichtteil verlangen. Obwohl der Pflichtteilsberechtigte ( wer das ist steht in § 2303 BGB) Erbe geworden ist, hat er einen Zusatzpflichtteil

3. In den §§ 2306 – 2307 BGB gibt es dann noch weitere Ausnahmen, die es einem Pflichtteilsberechtigten

( nochmal, wer das ist steht in § 2303 BGB) ermöglichen, statt seinem Erbe oder statt einem Vermächtnis an seinen Pflichtteil zu kommen.

Das ist der Fall, wenn ein Vermächtnis geringer als der Pflichtteil ist.

Oder wenn das Erbe durch einen Nacherben, einen Testamentsvollstrecker, eine Teilungsanordnung, einem Vermächtnis oder einer Auflage beschränkt ist. Also wenn der Erbe eingeschränkt wird und mit dem Erbe nicht tun und lassen kann, was er will und ihn diese Einschränkungen stören, dann hat er auch die Möglichkeit, statt dem Erbe seinen Pflichtteil zu verlangen.

Was dazu zu tun ist, hängt von der jeweiligen Situation ab.

Das OLG München hat das in einer Entscheidung schön zusammengefasst:

„Gemäß § 2303 BGB besteht ein Pflichtteilsanspruch nur, wenn der grundsätzlich Berechtigte (Abkömmling, Ehegatte, Elternteil des Erblassers) „durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist“. Einen Pflichtteilsanspruch nach dem Erblasser hat daher grundsätzlich nicht, wer sein Erbe oder Vermächtnisnehmer ist. Von diesem Grundsatz finden sich jedoch Ausnahmen in §§ 2305 – 2307 BGB. Wer auf ein Erbteil eingesetzt ist, welches wertmäßig hinter dem Pflichtteilsanspruch zurückbleibt, kann die Differenz als Zusatzpflichtteil verlangen (§ 2305 BGB). Wer als Erbe eingesetzt, aber (insbesondere durch Testamentsvollstreckung oder Nacherbfolge) beschränkt oder (mit einem Vermächtnis oder einer Auflage) beschwert ist, kann die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB). Wer mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann dieses ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen (§ 2307 Abs. 1 BGB). Wer Erbe und Vermächtnisnehmer ist, muss in der Gesamtschau der Regelungen beides ausschlagen, um den Pflichtteil verlangen zu können.“

Siehe

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-121285?hl=true